AGB

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1.  
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Schaefer und Partner electronics GbR (SPE), an der Hochstrasse 15, 916617 Oberdachstetten und dem Vertragspartner und Auftraggeber (AG) als Unternehmer in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gelten für alle mit dem AG abzuschließenden Verträge, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart ist.
    2. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AG wird widersprochen und anders lautende Bedingungen gelten nicht.
    3. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Kunden für die Software Beratungs- und Betreuungsleistungen. Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu verändern,
  • wenn gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung erforderlich machen,
  • wenn vereinbarte Leistungen durch gleichwertige oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden und die damit verbundene Leistungsänderung für den Kunden zumutbar ist, sowie
  • wenn mit dem Kunden abgestimmte Leistungs- oder Funktionsänderungen der Software eine Änderung des Leistungsumfanges erforderlich machen und die damit verbundene Leistungsänderung für den Kunden zumutbar ist.

 

  1.  
    1. Weitere Leistungen des Auftragnehmers können vom Kunden vorbehaltlich der Verfügbarkeit und Möglichkeit der Leistungserbringung beim Auftragnehmer abgerufen werden. Diese sind nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers gesondert zu vergüten.
    2. Von den vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erfasst sind Umstellungen der Vertragssoftware auf ein anderes Betriebssystem oder auf ein anders Hardware-System, sofern diese die Nutzbarkeit der überlassenen Vertragssoftware beeinflussen. Bietet der Auftragnehmer eine Version der Vertragssoftware, die auch auf einem anderen Betriebssystem oder einem anderen Hardware-System läuft, an, können diese Leistungen gegen zusätzliches Entgelt ausgeführt werden.
    3. Von den vertraglich geschuldeten Leistungen sind Vor-Ort-Einsätze nicht umfasst. Sie müssen gesondert beauftragt werden und werden gemäß der jeweils aktuellen Preisliste gesondert abgerechnet. Hotlineleistungen für sonstige Hardware, welche der Kunde nicht vom Auftragnehmer erworben hat, sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und müssen gesondert vergütet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte zur Durchführung der vorstehend aufgeführten Betreuungsleistungen zu beauftragen.
    4. Soweit durch grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlgebrauch der Software durch den Auftraggeber, zum Beispiel durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Eingabefehler des Auftraggebers, der Auftragnehmer seine Leistungen nur mit einem dadurch verursachten Mehraufwand erbringen kann, ist dieser Mehraufwand entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu vergüten.
    5. Dem Auftraggeber werden zusammen mit der Auftragsbestätigung Salonfragebogen zugesandt, die von ihm auszufüllen und zurückzusenden sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Programmierung der salonspezifischen Datenbank erst mit Vorlage dieser Salonfragebogen erfolgen kann. Sollte innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kauf- und Dienstleistungsvertrages dem Auftragnehmer diese Fragebogen trotz Anmahnung nicht vorliegen, ist er berechtigt, die leere Datenbank sowie die Victory-Box dem Auftraggeber zuzuschicken und die Lieferung entsprechend dem Auftragswert in Rechnung zu stellen.

§ 2 Vergütung

  1.  
    1. Die vereinbarte Vergütung ist für den jeweiligen Monat im Voraus zahlbar bis zum dritten Werktag des Monats. Skonto wird nicht gewährt. Der erste Monat der Vertragslaufzeit ist zeitanteilig zu vergüten. Die Vergütung für alle weiteren Leistungen, die vom Kunden gesondert beauftragt werden, ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Die Vergütung ist fällig nach Rechnungstellung.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die monatliche Pauschale Vergütungen entsprechend seiner aktuellen Preisliste anzupassen. Die Erhöhung darf pro Jahr nicht 5% der zu dem Zeitpunkt der Erhöhung vereinbarten Vergütung übersteigen. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die Änderung der Vergütung mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.
    3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
    4. Die Bepreisung der Dienstleistungen und Produkte wird auf Basis von Preisstaffeln vorgenommen, die sich nach der Anzahl der im System geführten Mitarbeiter richtet, diese sind dem Auftraggeber bekannt. Sollte der Auftraggeber im Vertragsverlauf durch Hinzunahme von Mitarbeitern in eine höhere Preisstaffel rücken, so wird er dies ohne Aufforderung dem Auftragnehmer mitteilen. Dieser wird dann für jedes Produkt bzw. Dienstleistung (Kasse, Kalender, Unterstützungsvertrag) eine Einmalrechnung (für die Zeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit) auf Basis der aktuellen Preisliste erstellen, die sofort zur Zahlung fällig wird. Versäumt der Auftraggeber diesen Hinweis und stellt der Auftragnehmer die Erhöhung der Mitarbeiterzahl selbst fest, ist er berechtigt, die Einmalzahlung selbst zu berechnen und fällig zu stellen.

 

§ 3 Verzug des Auftraggebers und/oder Rücktritt vom Vertrag

  1.  
    1. Für den Fall, dass der Auftraggeber trotz vorheriger Mahnung die vertragliche Leistung nicht abnimmt und/oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und der Auftragnehmer infolge dessen den Rücktritt vom Vertrag erklärt und/oder der Auftraggeber vor Leistungserbringung durch den Auftragnehmer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, so steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber zu. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers beträgt 20 % des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 4 Verzug

  1.  
    1. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
    2. Ist der Kunde mit Zahlungen in Höhe eines Betrags von wenigstens einer Monatsrate der vereinbarten Vergütung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und schriftlicher Ankündigung berechtigt, die unter diesem Vertrag von ihm zu erbringenden Leistungen solange zurückzuhalten, wie der Zahlungsverzug andauert. Dadurch bedingte Leistungsbeschränkungen der Software hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die berechtigte Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berührt die Vergütungspflicht des Kunden nicht, auch wenn nach Wegfall des Verzuges eine Leistungserbringung durch Zeitablauf für den Auftragnehmer unmöglich geworden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr von Interesse ist. Zurückgehaltene Leistungen, soweit nicht durch Zeitablauf unmöglich geworden oder für den Kunden nicht mehr von Interesse, erbringt der Auftragnehmer nach Wegfall des Verzuges unter Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Belange in angemessener Frist.
    3. Ist der Kunde mit Zahlungen in Höhe eines Betrags von mehr als zwei Monatsraten der vereinbarten Vergütung in Verzug, ist der Auftragnehmer zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
    4. Kündigt der Auftragnehmer außerordentlich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aufgrund Zahlungsverzuges, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet anderweitiger Ansprüche Schadensersatz u. a. wegen entgangenem Gewinn und nutzlos gewordenen Aufwendungen für die Vorhaltung von Personal und Gerätekapazitäten zu verlangen. Der Schaden wird pauschal mit 50% der Summe der Monatsraten, die bei Fortsetzung des Vertrages im Zeitraum von der Vertragsbeendigung bis zur nächstmöglichen ordentlichen Beendigung angefallen wären, festgelegt. Die Höhe der bei der Berechnung des Schadens zugrunde zu legenden Monatsraten berechnet sich aus der durchschnittlichen Vergütung pro Monat (monatliche Grundvergütung zuzüglich eventuell zusätzlich beauftragter Leistungen) der bisherigen Laufzeit des Vertrages, höchstens des letzten Jahres. Dem Kunden steht es frei, einen niedrigeren Schaden des Auftragnehmers nachzuweisen. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen tatsächlich angefallenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 5 Gewährleistung

  1.  
    1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungen bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher Leistungen gilt § 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme oder die Abnahme ersetzendem Ereignis. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Fehler, die durch äußere Einflüsse oder durch Nichteinhalten der Nutzungsbedingungen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden und Störungen durch
  • Bedienungsfehler und unsachgemäßen Umgang,
  • Löschen von Daten und Programmen,
  • Blitz und Überspannungs-/Wasserschäden,
  • Computerviren, bösartige Softwarecodes und die Nutzung des Internets,
  • defekte oder unsachgemäß installierte oder betriebene Hardware,
  • Inkompatibilität und Fehler durch Software anderer Hersteller.
  • Fehler, die aufgrund von unsachgemäßen Veränderungen an der Software sowie der Betriebs- oder sonstiger Umgebungssoftware oder durch Installationen, die den festgelegten Systemvoraussetzungen nicht entsprechen, auftreten, unterliegen nicht der Gewährleistung.
  1.  
    1. Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden während der Gewährleistungsfrist nach eigenem Ermessen bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich dem Auftragnehmer zuzuordnen ist, ist die Tätigkeit gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.
    2. Der Auftragnehmer kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Sofern die Nachbesserung des Fehlers trotz gegebenenfalls mehrfachen Versuches endgültig fehlschlägt oder vom Auftragnehmer oder von ihm beauftragten Dritten nicht durchgeführt oder unberechtigt verweigert wird, ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Vergütung zu mindern. Der Kunde hat dazu vorher dem Auftragnehmer eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung verbundene schriftliche Ausschlussfrist zu stellen. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei nur unerheblichen Mängeln.

§ 6 Haftung

  1.  
    1. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch geschäftsführende Gesellschafter, gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen oder sonst zurechenbar vom Auftragnehmer herbeigeführt werden, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
    2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und insbesondere für Schäden, die durch oder infolge einer Löschung oder eines Verlustes von Daten entstehen, die der Kunde an den Auftragnehmer oder deren Rechtsnachfolger übermittelt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt.
    4. Verlust oder Vernichtung von Daten des Kunden durch höhere Gewalt hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere Naturereignisse oder sonstige Ereignisse außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers, deren Einwirken auf den beim Auftragnehmer vorhandenen Datenbestand für den Auftragnehmer unabwendbar war.
    5. Sofern der Auftragnehmer dem Kunden Daten auch von Dritten für die Softwarenutzung zur Verfügung stellt oder im Auftrag des Kunden in die Software einpflegt, die für die Funktionalität der Software nicht erforderlich sind (Anwenderdaten wie z. B. Artikelpreislisten etc.), wird für die Richtigkeit dieser Daten keine Haftung übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Daten vor dem Einpflegen durch den Auftragnehmer auf die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und gegenüber dem Auftragnehmer freizugeben. Erfolgt auf Anfrage des Auftragnehmers in Textform innerhalb der in der Anfrage angegebener Frist keine Stellungnahme, gelten die Daten, auf die sich die Anfrage bezieht, als freigegeben.
    6. Die Verantwortung für die Einhaltung steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten verbleibt beim Kunden. Es wird vom Auftragnehmer nicht gewährleistet, dass die von ihm durchgeführte Datenspeicherung und -sicherung ausreichend im Sinne dieser Vorschriften sind.

§ 7 Datenschutz/Datenspeicherung

  1.  
    1. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten des Kunden erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO. Die Daten des Kunden werden maschinenlesbar gespeichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses verarbeitet. Werden personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen des Kunden. Der Auftragnehmer wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlichen geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung streng vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugten Dritten übermittelt werden.
    2. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit internetbasierter Übertragung von Daten an den Auftragnehmer. Sollte der Kunde eine andere Form der Übertragung oder eine bestimmte Art der Verschlüsselung wünschen, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten für die Einrichtung dieser Leitung zu tragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung zur Verwendung bestimmter Übertragungsformen oder sonstiger spezieller technischer Mittel verpflichtet wird.
    3. Soweit personenbezogene Daten Dritter, insbesondere von Kunden des Kunden, vom Auftragnehmer im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, trägt der Kunde für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und aller sonstigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des UWG, Sorge. Der Kunde gewährleistet insbesondere, dass eventuell datenschutzrechtlich oder aus sonstigen Rechtsgründen notwendige Zustimmungen seiner Kunden eingeholt werden, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und Erbringung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen notwendig sind. Ist dem Auftragnehmer aufgrund der Unterlassung einer Mitwirkungspflicht des Kunden die Erbringung von Leistungen nicht möglich, wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgelts bleibt davon unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeglichen Schaden zu erstatten, der ihm durch Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. Der Kunde hat den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
    4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten in aggregierter und anonymisierter Form zu Marktforschungszwecken verwendet werden.

§ 8 Rechtsnachfolge

Der Kunde stimmt schon jetzt einer Übertragung dieses Vertrages vom Auftragnehmer auf eine dritte Person zu, sofern bei dieser dritten Person die Gesellschafter des Auftragnehmers, die Herren Klaus Schaefer, Harald Müller und Stefan Dax, mittelbar oder unmittelbar einzeln oder gemeinsam beherrschenden Einfluss im Sinne des § 17 AktG oder in entsprechender Weise ausüben.

§ 9 Sonstiges

  1.  
    • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Ansbach.
    • Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
    • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Es wurden keine mündlichen Nebenreden getroffen.
    • Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vertragsbedingungen als unwirksam erweisen oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Sollte eine solche fehlen, ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien, unterstellt sie hätten Kenntnis von der Nichtigkeit gehabt, anstelle der nichtigen Bestimmung vereinbart hätten.

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